RS UVS Kärnten 1997/02/27 KUVS-1428-1432/3/96

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Rechtssatz

Nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/95 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sorgen der Unternehmer und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Gerätes. Nach Artikel 15 Abs 5 der Verordnung hat der Fahrer auf dem Schaublatt näher genannte Angaben einzutragen, unter denen sich auch der Vorname des Lenkers und des Ortsnamens bei Fahrtende befinden. Artikel 15 Abs 5 der Verordnung statuiert lediglich die Verpflichtung der Fahrer (Arbeitnehmer). Artikel 13 kann nicht als eine Bestimmung angesehen werden, die unmittelbar Verpflichtungen des Arbeitgebers auslöst. Artikel 13 ist die das Kapitel IV (Benutzungsvorschriften) einleitende Bestimmung. Sie sagt aus, daß der Unternehmer (der Arbeitgeber) und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Funktion des Kontrollgerätes sorgen. Die folgenden Artikel 14 bis 16 führen diese allgemeine Aussage aus, indem sie konkrete Verpflichtungen einerseits des Arbeitgebers sowie andererseits der Arbeitnehmer begründen. Artikel 13 hat demnach lediglich einen ankündigenden Charakter, er stellt keinen Verwaltungsstraftatbestand dar. Den Arbeitgeber treffen daher in Ansehung des Artikel 13 und des Artikel 15 Abs 5 keine Pflichten. Es ist daher ausgeschlossen, daß gegen ihn in diesem Zusammenhang nach § 28 Abs 1 b Z 2 AZG eine Verwaltungsstrafe verhängt wird (vergl. hiezu VwGH 96/11/0062 bis 0065) (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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