RS UVS Kärnten 1997/02/28 KUVS-1441-1447/3/96

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Rechtssatz

Nach § 7 VStG im Zusammenhang mit § 45 Abs 1, § 45 Abs 4 2. Satz und § 36a KFG ist davon auszugehen, daß gemäß § 7 VStG der auf diese Übertretung gesetzten Strafe unterliegt, wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einen anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Anstiftung setzt die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu rechtswidrigem tatbildmäßigem Verhalten, also die Hervorrufung des Handlungsentschlusses und die Ausführung der Haupttat selbst voraus. Die strafbare Anstiftung fordert eine bewußte Einwirkung auf den Täter, der ihn zu seinem Verhalten veranlaßt oder in seinem Verhalten bestärkt hat. Dies liegt dann nicht vor, wenn der Beschuldigte von den gegenständlichen Fahrten mit dem Probefahrtkennzeichen nichts wußte, dies auch nicht in seinen Kompetenzbereich fiel und er den Auftrag für die Fahrt nicht erteilt hat (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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