Der Überlasser eines Kranfahrers, der mangels Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von einer elektrischen ÖBB-Freileitung mit dem Kran einen anderen Arbeitnehmer verletzt (Entladearbeiten, Stromschlag), verstößt nicht gegen die Sorgfaltspflicht nach § 34 Abs 4 ASchG, wenn der Überlasser den Kranfahrer ausdrücklich angewiesen hat, im Bereich von Freileitungen nur nach Zusicherung der Abschaltung zu arbeiten, und wenn die Arbeit unter den Weisungen der Beschäftigerfirma und unrichtigen Auskünften der ÖBB hinsichtlich Stromfreischaltungen stattfindet. So bestand die Gefährdungssituation weder in einer ungenügenden technischen Ausstattung des Krans, noch im Einsatz einer unkundigen und mit den grundsätzlichen Gefahren der Arbeit in der Nähe von Stromleitungen nicht vertrauten Person. Es hieße den Schutzzweck der Norm überspannen, wollte man dem Arbeitgeber, der einen Mobilkran verleiht, die Verantwortung der Abschaltungsvorgänge im Bereich eines ÖBB-Bahnhofes übertragen.