RS UVS Salzburg 1997/03/07 3/4386/2-97th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1997
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Rechtssatz

Es ist ein allgemeiner Grundsatz für Verkehrsteilnehmer, die eine Straße überqueren oder in eine vorrangberechtigte Straße einfahren wollen, daß sie sich zunächst hinsichtlich des von links kommenden Verkehrs zu vergewissern haben, dann in weiterer Folge den von rechts kommenden Verkehr beobachten müssen und unmittelbar vor dem Überqueren bzw. Einfahren noch einmal nach links zu schauen haben. Da der Wartepflichtige nach eigenen Angaben vor seiner Einfahrt in die bevorrangte Straße zwar zunächst nach links blickte, einen dort stehenbleibenden PKW wahrnahm, dann nach rechts zum Gegenverkehr schaute und dann aber sofort in die Kreuzung einfuhr, ist er seiner ordentlichen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Bei sorgfaltsgemäßem Verhalten hätte er, nachdem er sich hinsichtlich des von rechts kommenden Verkehrs vergewissert hatte, vor dem Losfahren noch einmal kurz nach links blicken müssen. Hätte er dies getan, dann hätte er jedenfalls den zu diesem Zeitpunkt links am stehengebliebenen PKW vorbeifahrenden Motorradfahrer erkennen können und wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Es ist ihm hinsichtlich der vorgeworfenen Vorrangverletzung jedenfalls ein fahrlässiges Verschulden anzulasten.

Schlagworte
Vorrangverletzung; Sorgfaltsmaßstab des Wartepflichtigen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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