RS UVS Kärnten 1997/03/10 KUVS-1381-1406/3/96

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Veröffentlicht am 10.03.1997
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Rechtssatz

Für die Anzeige nach dem Arbeitszeitgesetz durch das Arbeitsinspektorat ist es nicht zwingend erforderlich, daß vorher eine Aufforderung nach § 9 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz erteilt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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