RS UVS Kärnten 1997/03/11 KUVS-205-206/3/97

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Rechtssatz

Nach Art 13 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sorgen der Unternehmer und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Gerätes. Nach Art 15 Abs 5 der Verordnung hat der Fahrer auf dem Schaublatt näher genannte Angaben einzutragen, unter denen sich auch die im Straferkenntnis vom 13.01.1997 vermißten Angaben, nämlich die Eintragung des Ortsnamens, des Datums bei Fahrtende befinden. Art 15 Abs 5 der Verordnung statuiert lediglich die Verpflichtung der Fahrer (Arbeitnehmer). Art 15 Abs 3 richtet sich wiederum ausschließlich an die Fahrer bzgl. der Betätigung der Schaltvorrichtung. Art 13 kann nicht als eine Bestimmung angesehen werden, die unmittelbar Verpflichtungen des Arbeitgebers auslöst. Art 13 ist die das Kapitel IV (Benutzungsvorschriften) einleitende Bestimmung. Sie sagt aus, daß der Unternehmer (der Arbeitgeber) und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Funktion des Kontrollgerätes sorgen. Die folgenden Art 14 bis 16 führen diese allgemeine Aussage aus, indem sie konkrete Verpflichtungen einerseits des Arbeitgebers sowie andererseits der Arbeitnehmer begründen. Art 13 hat demnach lediglich einen ankündigenden Charakter, er stellt keinen Verwaltungsstraftatbestand dar. Den Arbeitgeber (hier: handelsrechtlicher Geschäftsführer) treffen daher in Ansehung des Art 13 und des Art 15 Abs 3 und 5 keine Pflichten. Es ist daher ausgeschlossen, daß gegen ihn in diesem Zusammenhang nach § 28 Abs 1b Z 2 AZG eine Verwaltungsstrafe verhängt wird (vergl. hiezu VwGH 96/11/0062 bis 0065) (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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