RS UVS Steiermark 1997/03/12 30.10-112/96

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Rechtssatz

Ein Halteverbot nach § 24 Abs 1 lit. a StVO endet dort, wo sich das Schild Halteverbot Ende für den herannahenden Verkehr erkennbar befindet. So ist § 48 StVO zu entnehmen, daß Anfang und Ende einer Verbotszone in der Fahrtrichtung beschildert sein müssen. Im konkreten Fall war das Zeichen Halteverbot Ende jedoch in Richtung des Gegenverkehrs aufgestellt, also für den herannahenden Lenker auf der linken Straßenseite und mit der Vorderseite ihm zugewandt. Daher liegt keine Übertretung nach § 24 Abs 1 lit. a StVO vor, wenn der herannahende Lenker unmittelbar nach diesem Verkehrszeichen am linken

Fahrbahnrand hält, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß sich (dahinter) in Fahrtrichtung des Berufungswerbers das Zeichen Halteverbot Anfang befunden hatte.

Schlagworte
Halteverbot Verkehrszeichen Anfang Ende Einbahnstraße Fahrtrichtung Wahrnehmbarkeit Aufstellung Straßenseite
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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