RS UVS Salzburg 1997/03/12 3/4664/2-97rw

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Rechtssatz

Eine Genehmigungspflicht nach § 82 Abs 1 StVO liegt immer dann vor, wenn eine Tätigkeit geeignet ist, eine Beeinträchtigung bzw Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs herbeizuführen und daher eine derartige Beeinträchtigung bzw Gefährdung von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Beschuldigte hat eine Blechgarage in einem Ausmaß von 5,13 mal 2,5 mal 2,35 m errichtet. Diese Blechgarage ist auf einem Umkehrplatz aufgestellt, der sich am Ende einer Sackgasse befindet. Der Umkehrplatz hat eine Größe von ca. 11 mal 12 m und stellt die einzige Möglichkeit dar, die Interessentenstraße nicht im Retourgang verlassen zu müssen. Dazu kommt, daß die Blechgarage aufgrund ihrer Ausmaße, dh insbesondere aufgrund der Länge von 5,13 m sowie auch wegen der Breite von 2,5 m und nicht zuletzt der Höhe von 2,35 m jedenfalls die üblichen Maße eines PKW überschreitet und auf dem Umkehrplatz sowohl durch die Verringerung des Raumangebotes als auch durch die Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse geeignet ist, zumindest eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Straßenverkehrs an dieser Stelle herbeizuführen. Eine abstrakte Gefährdung ist darüberhinaus immer dann zu befürchten, wenn es darum geht, daß Einsatzfahrzeuge uU genau jenen Umkehrplatz befahren müssen, um die notwendige Hilfe so schnell wie möglich zu leisten. Daß dann die gegenständliche Blechgarage geeignet ist, eine abstrakte Gefährdung oder zumindest Behinderung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeizuführen, liegt auf der Hand.

Schlagworte
Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs durch Errichten einer Blechgarage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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