RS UVS Vorarlberg 1997/03/13 1-0187/97

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Veröffentlicht am 13.03.1997
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Rechtssatz

Nach dem Wortlauf des §74 Abs2 der Gewerbeordnung 1994 bedarf nicht jede gewerbliche Betriebsanlage einer Genehmigung der Behörde, sondern nur jene, die geeignet ist, die in dieser Gesetzesbestimmung umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Bei der Frage der Genehmigungspflicht ist jedoch nicht lediglich auf deren abstrakte, sondern auf die konkrete Eignung, die in dieser Gesetzesbestimmung umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, abzustellen (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.12.1994, Zl. 92/04/0276). Ein Schuldspruch nach §366 Abs1 Z2 der Gewerbeordnung 1994 muß daher, um das Erfordernis des §44a Z1 VStG zu erfüllen, auch jene konkreten Umstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob und inwieweit die in Rede stehende Betriebsanlage geeignet ist, die im §74 Abs2 leg.cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Die Erstbehörde hat diesbezüglich lediglich die verba legalia des §74 Abs2 Z1 der Gewerbeordnung 1994 zitiert, ohne konkrete Umstände anzuführen, aus denen zu schließen ist, daß die in Rede stehende Lagerhalle die in der zitierten Rechtsvorschrift bzw. im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Interessen beeinträchtigen kann (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.1995, Zl. 94/04/0080).

Schlagworte
Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage ohne Genehmigung; Anforderung an den Spruch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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