RS UVS Kärnten 1997/03/14 KUVS-1418/7/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1997
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Rechtssatz

Betreibt der Beschuldigte Glückspielautomaten mit dem Spielprogramm "Full House", so besteht der begründete Verdacht, daß mit diesen Geräten gegen die Bestimmungen des Glückspielgesetzes verstoßen wurde und ist die Beschlagnahme der Glückspielautomaten zur Sicherung des Verfalls begründet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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