RS UVS Steiermark 1997/03/20 30.3-10/97

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Rechtssatz

Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45(Abs 2) VStG liegt vor, wenn ein entsprechender Vermerk von der Sachbearbeiterin unterschrieben und nicht auch für die Partei erkennbar ist, daß es sich bei dem Geschäftsstück bloß um einen Entwurf handelt, der noch der Genehmigung bedarf. Ein solcher Entwurf liegt nicht vor, wenn dem von der Sachbearbeiterin unterschriebenen Aktenvermerk (nur) eine kritische Bemerkung handschriftlich mit unleserlicher Unterschrift beigefügt wird, ohne daß sich aus dem Formular des Aktenvermerkes ergibt, daß diese Stelle für die Anbringung der Unterschrift durch den Genehmigenden (Strafamtsleiter) bestimmt wäre bzw. auf welcher Seite der Aktenvermerk zu unterfertigen ist und daß es sich dann, wenn die Sachbearbeiterin auf der rechten Seite unterschreibt, nur um einen Erledigungsvorschlag handle. So fehlte jeglicher erkennbarer Hinweis, daß die unterfertigende Sachbearbeiterin nicht zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens berechtigt war. Daher konnte das Verfahren ungeachtet der Weisung des Strafamtsleiters ohne Wiederaufnahme nach § 52 VStG nicht fortgesetzt werden, weshalb es vom UVS in Stattgebung der Berufung erneut einzustellen war (siehe VwGH 19.6.1985, 84/03/0018).

Schlagworte
Einstellung Aktenvermerk Unterschrift Entwurf Genehmigung Wiederaufnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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