RS UVS Vorarlberg 1997/03/24 1-0450/96

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Rechtssatz

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem vom Beschuldigten beförderten Ladegut um Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (§2), derer sich die Eigentümer dieser Gegenstände entledigt hatten und die infolge ihrer Funktionsunfähigkeit für ihren eigentlichen Verwendungszweck nicht mehr verwendet werden konnten. Bei dieser Beurteilung des Ladegutes hätte der Beschuldigte im Sinne des §36 Abs1 Abfallwirtschaftsgesetz die Durchfuhr dieser Abfälle durch das Bundesgebiet dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie melden oder er hätte über eine Bestätigung des Bundesministers betreffend die erstattete Meldung verfügen müssen.

Schlagworte
Abfallbegriff
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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