RS UVS Vorarlberg 1997/03/24 3-51-02/95

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Rechtssatz

Nach §88 Abs2 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Diese Bestimmung läßt somit Beschwerden gegen schlichthoheitliche Verhaltensweisen im Bereich der Sicherheitsverwaltung zu. Die Sicherheitsverwaltung besteht nach §2 Abs2 SPG aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Die gegenständlichen Akte sind jedoch eindeutig im Zusammenhang mit der Übertretung von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ergangen. Sie sind somit nicht im Rahmen eines der oben erwähnten Bereiche der Sicherheitsverwaltung, sondern im Rahmen der Verkehrspolizei erfolgt. Die Beschwerde ist aus diesem Grund, soweit sie sich auf §88 Abs2 SPG stützt, nicht zulässig. Lediglich der Vollständigkeit halber wird erwähnt, daß die behauptete Beeinträchtigung der Ehre des Beschwerdeführers durch das Betätigen des Blaulichts bzw. des Folgetonhorns schon deswegen nicht vorlag, weil dieses nicht grundlos und auch nicht in exzessiver Weise erfolgte. Die Verwendung der genannten Einrichtungen enthält keine negative bzw. ehrenrührige Information über einen Verkehrsteilnehmer, sondern nur die Aufforderung, einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen (§26 Abs5 StVO).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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