Unterläßt es der Beschuldigte als ehemaliger Zulassungsbesitzer trotz vollstreckbaren Bescheides der Bundespolizeidirektion als Zulassungsbehörde ungeachtet dieses Bescheides den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel unverzüglich (einer allfälligen Vorstellung gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt) der Zulassungsbehörde oder der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde des Aufenthaltsortes des Beschuldigten zurückzustellen, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wobei der Umstand, daß der Versicherer des Fahrzeuges der Zulassungsbehörde mitgeteilt hat, daß die Verpflichtung zur Leistung wieder bestehe, nicht exkulpiert, weil der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.