RS UVS Vorarlberg 1997/03/24 3-51-02/95

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Rechtssatz

Weder die Einleitung der Amtshandlung noch das Einschalten des Blaulichtes und das einmalige Zuschalten des Folgetonhorns noch das Befahren des Betriebsgeländes der Firma stellen "Zwangsgewalt" dar. Insbesondere mußte der Beschwerdeführer wegen der Nichtbefolgung derAnhaltezeichen nicht mit einer unmittelbaren Sanktion, sondern lediglich allenfalls mit einer Anzeige wegen einer Übertretung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (§26 Abs5 StVO) rechnen. Auch das Befahren der Betriebsfläche der Firma erfolgte ohne Ausübung irgendeines Zwanges. Das Tor zum Betriebsgelände war offen und die am Tor angebrachte Hinweistafel war mit dem Tor nach innen auf das Betriebsgelände mitbewegt worden. Der Beschwerdeführer untersagte den Gendarmeriebeamten den Aufenthalt auf diesem Gelände nicht und forderte sie auch nicht zum Verlassen des Geländes auf. Schließlich erfolgte das Nachfahren nur deswegen, weil der Beschwerdeführer vorhergehenden Anhalteaufforderungen nicht Folge geleistet hatte und weil Erhebungsschritte im Zusammenhang mit Verkehrsübertretungen zu erfolgen hatten. Auf diese Erhebungsschritte hat sich dann im wesentlichen auch tatsächlich die nachfolgende Amtshandlung beschränkt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein ausführlicheres Eingehen auf den Umstand, daß laut Grundbuch die gegenständliche Betriebsfläche nicht im Eigentum des Beschwerdeführers, sondern im gemeinsamen Miteigentum des G und des V steht, und daß auch unter diesem Gesichtspunkt die hier relevante Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers fehlt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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