RS UVS Kärnten 1997/04/03 KUVS-K1-1216/8/96

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Veröffentlicht am 03.04.1997
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Rechtssatz

Die umfassende reformatorische Befugnis der Berufungsbehörde (im vorliegenden Fall des Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Jagddisziplinarsache) findet ihre gesetzliche Begrenzung durch die Entscheidung "in der Sache" insofern, als es ihr verwehrt ist, aus Anlaß der Berufung über eine Frage zu entscheiden, die gar nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war und nicht den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 25.10.1994, Zl. 92/07/0098). Da die Berufungsbehörde nicht über mehr als das entscheiden darf, was Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war, war der erkennende Senat an die "Anklagen", von welchen der Beschuldigte nach dem Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses freigesprochen wurde, gebunden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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