Erfolgt ein wechselseitiger Identitätsnachweis zwischen Beschuldigten und dem Unfallsgegner nicht, findet sohin ein Austausch der Daten für eine spätere Schadensregelung nicht statt, hätte dies der Beschuldigte sofort zum Anlaß nehmen müssen, von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Dadurch, daß der Beschuldigte seiner Meldepflicht nicht ohne unnötigen Aufschub nachkam, verletzte er die im § 4 Abs 5 der Straßenverkehrsordnung festgelegte Verhaltensnorm.