RS UVS Wien 1997/04/11 03/P/15/1207/97

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Veröffentlicht am 11.04.1997
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Rechtssatz

§ 38 Abs 3 AVG kommt nicht zum Tragen, wenn die Berufung der zentralen Poststelle (hier Mag der Stadt Wien) zur direkten Weiterleitung an die zuständige Behörde (hier BPD Wien) übergeben wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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