RS UVS Niederösterreich 1997/04/11 Senat-MI-97-424

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Veröffentlicht am 11.04.1997
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Rechtssatz

Der Unrechtsgehalt der Übertretung des § 3 AuslBG kann auf Basis der mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ausländische Arbeitskräfte in Zusammenhang stehenden arbeitsmarktpolitischen, gesamtwirtschaftlichen und öffentlichen Interessen nicht als gering erachtet werden.

So dürfen die Behörden des Arbeitsmarktservice Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilen, wenn Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften zulassen und keine inländischen Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stehen. Gesamtwirtschaftliche Interessen stehen der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen dann entgegen, wenn durch die damit verbundene Vermehrung des Arbeitskräftepotentiales die Entstehung von Lohndumping oder Niedriglohnbranchen zu befürchten ist, oder wenn die Gefahr einer wachstumshemmenden Behinderung der Umschichtung ? im Sinne einer Höherqualifizierung ? des eigenen inländischen Arbeitskräftepotentiales besteht. Wichtige öffentliche Interessen werden bei der Beschäftigung von Ausländern ohne Beschäftigungsbewilligung dadurch verletzt, dass zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechtes, des Arbeitnehmerschutzes sowie des Sozial- und Abgabenrechtes umgangen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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