RS UVS Kärnten 1997/04/14 KUVS-911/3/96

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Veröffentlicht am 14.04.1997
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Rechtssatz

Zwar ist der Unterkunftsgeber verpflichtet die Meldepflicht zu erfüllen, wenn er Grund zur Annahme gehabt hat, daß die Meldepflicht hinsichtlich der Anmeldung bei der Meldebehörde nicht erfüllt worden ist; er ist aber subjektiv vom Schuldvorwurf dann befreit, wenn er von der zuständigen Meldebehörde die Auskunft erhielt, daß der Betreffende nicht angemeldet werden müsse, da er ohnedies in einer anderen Unterkunft in der Gemeinde aufrecht gemeldet ist, da der Beschuldigte auf die Richtigkeit der bei einer kompetenten Stelle eingeholten Rechtsauskunft vertrauen durfte (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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