RS UVS Kärnten 1997/04/16 KUVS-1207/3/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

In einer Vereinbarung zum EU-Beitritts-Vertrag wurde festgehalten, daß Fahrzeuge, die das 38 t-Limit um bis zu 5 % überschreiten, ohne Bestrafung auch in Österreich verwendet werden dürfen. Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, daß Fahrzeuge mit diesen Gewichten unbeanstandet Österreich durchqueren dürfen. Das bedeutet jedoch nicht, daß die gesetzlich normierten Gesamtgewichtsgrenzen dadurch generell erhöht worden wären. Überladungen bis zu 40 t werden toleriert, darüber jedoch sind sie zu beanstanden und ist Grundlage für die Beanstandung die Gesamtüberladung im Sinne des § 4 Abs 7a KFG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten