RS UVS Oberösterreich 1997/04/22 VwSen-104549/3/Br

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid  der Bezirkshauptmannschaft K wurde wider die Berufungswerberin wegen der Übertretung  nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 lit.a Z1 StVO 1960 iVm § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen, weil sie am 20.10.1996 um 13.40 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet A, auf dem Parkplatz vor dem Kindergarten, gelenkt habe, wobei sie entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit der Zusatztafel "Gilt für Parkplatz, ausgenommen Omnibusse, Einsatzfahrzeuge, Taxi und einspurige Fahrzeuge", gefahren sei. In der Begründung ging die Erstbehörde lediglich auf die Aspekte zur Ermahnung ein. Sie hielt demnach das Verhalten der Berufungswerberin als rechtswidrig.

In der Berufung führte die Berufungswerberin im Ergebnis aus, daß sie sich nicht vorschriftswidrig verhalten habe, weil die verordnete Ausnahme auch für sie im Rahmen der damals ausgeübten Tätigkeit des Mietwagengewerbes zutreffe. Im Rahmen der Berufungsverhandlung präzisierte sie, daß sie  damals eine betagte Person von der Kirche abgeholt habe, wobei sie aber bereits eine Stunde vorher dorthin gefahren sei. Sie belegte diese Fahrt mit einem Zahlungsbeleg, so daß diese Angabe als durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar erschien. Erwiesen ist auch, daß das Fahrzeug der Berufungswerberin zur entgeltlichen Personenbeförderung zugelassen ist.

Wie  auch aus der Anzeige ferner hervorgeht war das Befahren der Zufahrt zum fraglichen Parkplatz u.a. auch für Taxis gestattet.

Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Diese  im Rahmen des Mietwagengewerbes getätigte Fahrt ist hier aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht jener  mit einem Taxi gleichzusetzen. In beiden Fällen geht es um eine individuelle gewerbliche Personenbeförderung. Es vermag daher das Befahren des Parkplatzes (im Sinne der Verordnung der Erstbehörde vom 5.10.1994, Zl. VerkR) mit dem Fahrzeug der Berufungswerberin als nicht vom Verbot erfaßt  erachtet werden.

Dies ist u.a. aus der sich aus § 76 Abs.2 Z1 StVO 1960 ergebenden Intention des Gesetzes zu begründen, wonach in dieser Bestimmung die Kraftfahrzeuge des "Taxi- und Mietwagen-Gewerbes"  genannt sind, welchen zum Zwecke des Abholens von Fahrgästen das Einfahren in die Fußgängerzone gesetzlich gestattet wurde. Ebenso ist es neben Taxis auch mit Fahrzeugen des Mietwagengewerbes zulässig zum Zweck des Aus- und Einsteigenlassens in der zweiten Spur zu halten (Messiner, StVO, 9. A., S 583, Anm. 11). Eine Schlechterstellung der Fahrzeuge des Mietwagengewerbes gegenüber Taxis wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Unter teleologischer Betrachtung des Verordnungszwecks und in rechtskonformer Interpretation der hier vorliegenden Verordnung (den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber Betreibern des Personenbeförderungsgewerbes berücksichtigend)  sind  von der verordneten Ausnahme für "Taxi" auch Fahrzeuge des Mietwagengewerbes erfaßt zu sehen. Einstellung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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