RS UVS Kärnten 1997/04/23 KUVS-1552/3/96

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Veröffentlicht am 23.04.1997
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Rechtssatz

Wenngleich aus dem verfahrensgegenständlichen Verbotszeichen gemäß § 52 Z 13b StVO 1960 mit den in beiden Richtungen weisenden Pfeilen abgeleitet werden kann, daß sich der gewählte Aufstellungsort des Fahrzeuges innerhalb eines Halteverbotsbereiches befindet, somit die Anbringung von Zusatztafeln "Anfang" und "Ende" entbehrlich ist, so mangelt der Textierung der Zusatztafel die notwendige Exaktheit. Durch die Verwendung eines für die Worte "für LKW" anderen Schriftbildes, kann für den Kraftfahrzeuglenker der Eindruck entstehen, daß das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" in dem mittels Pfeilen angedeuteten Bereich lediglich für Lastkraftfahrzeuge gilt (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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