RS UVS Kärnten 1997/04/23 KUVS-530-534/1/97

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Veröffentlicht am 23.04.1997
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Eine Berufung des Inhaltes: "Hiermit lege ich gegen den Bescheid mit der Zahl: 35.694/96 Einspruch ein. Eine Begründung folgt." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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