RS UVS Kärnten 1997/04/24 KUVS-K2-333/1/96

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Rechtssatz

Wer Castrol Frostschutzkonzentrat, Dekor Mattbeize, Hanno Fensterschaum, Prisma Color Leuchtspray und Molto Abbeizer entgegen der Verordnung über die Abgabe bestimmter mindergiftiger Waren in Selbstbedienung, BGBl. Nr. 56/1989 jeweils auf Verkaufsflächen zur Selbstbedienung feilhält, die er nicht mit der gut sicht- und lesbaren und dauerhaft angebrachten Aufschrift "Achtung, mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen! Gesundheitsschädlich! Die auf der Verpackung angegebenen Hinweise sind zu beachten!" kennzeichnet, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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