RS UVS Kärnten 1997/04/25 KUVS-1050-1051/11/96

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Rechtssatz

Schreibt der Beschuldigte sowohl seinen Namen als auch die Adresse und den Namen und die Adresse seiner Großmutter, bei der er während der Sommerferien wohnte, auf einen Zettel auf und überreicht diesen der Unfallsgegnerin an Ort und Stelle, kommt er der im § 4 Abs 5 StVO auferlegten Meldepflicht hinreichend nach (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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