RS UVS Kärnten 1997/04/28 KUVS-1257-1258/3/96

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Veröffentlicht am 28.04.1997
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Rechtssatz

Weist der linke Reifen der ersten Achse des Sattelanhängers in der Mitte der Lauffläche an vielfachen Stellen Risse und Ablösungen des Laufbandes auf, wodurch der Unterbau des Reifens zum Teil schon sichtbar wurde, hat der linke Reifen der zweiten Achse des Sattelanhängers an fünf sichtbaren Stellen Ablösungen des Laufbandes in einem Durchmesser von 5 cm, wodurch der Unterbau des Reifens sichtbar war und weist der linke Reifen der dritten Achse an der Außenseite im Übergang vom Laufband zur Seitenwand des Reifens an vier Stellen 5 - 8 cm lange Risse auf, welche bis zum Unterbau des Reifens reichten, so handelt es sich dabei um solche Reifen, die nicht mehr den Vorschriften des KFG und der erlassenen Verordnungen entspricht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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