RS UVS Vorarlberg 1997/05/05 1-0798/96

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Veröffentlicht am 05.05.1997
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Rechtssatz

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe einen Hirsch der Klasse IIa erlegt und somit geschontes Wild während der Schonzeit bejagt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des §68 Abs1 litf und §36 Abs3 Jagdgesetz in Verbindung mit §26 lita der Verordnung LGBl. Nr. 24/1995. Es wurde eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt. Gleichzeitig wurde im Straferkenntnis auch auf den Verfall der Trophäe gemäß §68 Abs4 lita des Jagdgesetzes erkannt. Gegen den Ausspruch des Verfalls richtet sich die Berufung. Wenn der Fehler, den er begangen habe, gemäß §68 Abs1 litf des Jagdgesetzes mit einer Geldstrafe belegt werde, so nehme er das zur Kenntnis. Er wehre sich jedoch gegen die Beschlagnahme der Trophäe, eine Maßnahme der Behörde, die er im Erstfall bei einer Übertretung des Jagdgesetzes als zu hart und zu streng beurteile. Ungeachtet der einschränkenden Berufungserklärung, wonach lediglich der ausgesprochene Verfall bekämpft werde, gilt im gegenständlichen Fall die gesamte verhängte Strafe als angefochten (vgl. VwGH 22.5.1986, Zl. 85/02/0213).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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