RS UVS Kärnten 1997/05/12 KUVS-372-373/3/97

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Veröffentlicht am 12.05.1997
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Rechtssatz

Erfolgt die Nachfahrt mit einem Dienstkraftfahrzeug mit nicht geeichtem Tacho und konnte im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens das Ausmaß der Tachoabweichung nicht festgestellt werden, sodaß dem Beschuldigten hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung ein konkreter Tatvorwurf nicht gemacht werden konnte, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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