RS UVS Steiermark 1997/05/12 30.14-32/97

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Veröffentlicht am 12.05.1997
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Rechtssatz

Kein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn sechs Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils abwechselnd nach § 20 Abs 2 StVO und § 52 a Z 10 a StVO begangen werden, weil damit die hintereinander begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruhen.

Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung fortgesetztes Delikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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