RS UVS Kärnten 1997/05/13 KUVS-1003/6/96

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Veröffentlicht am 13.05.1997
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Rechtssatz

Wird unter dem Verbotszeichen "Halten und Parken verboten" eine rechteckige weiße Zusatztafel mit der Aufschrift "ausgenommen Ausgleichs-KFZ", darunter eine im quadratischen Format auf blauem Hintergrund das Behindertensymbol zeigende Tafel und unter dieser eine weitere weiße, rechteckige Zusatztafel mit der Aufschrift "2 PKW" angebracht, so liegt keine gehörige Kundmachung des Halte- und Parkverbotes vor, da zur Kundmachung eines Halte- und Parkverbotes die Aufstellung eines einzigen Verkehrszeichens nur dann genügt, wenn durch die Anbringung von Pfeilen im Sinn des § 52 Z 13a Abs 2 lit c StVO 1960 unter Beifügung einer Entfernungsangabe der Verbotsbereich festgelegt ist. Die Aufstellung bloß eines einzigen Verkehrszeichens ohne solche zusätzliche Angaben entspricht dem Gesetz nicht (so auch VwGH 30.11.1994, 94/03/0075).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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