RS UVS Kärnten 1997/05/15 KUVS-286-287/8/97

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Rechtssatz

Liegt ein Gastgarten gemäß § 148 Abs 1 GewO vor, sind Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar anzubringen die darauf hinweisen, daß lautes Sprechen, Singen und Musizieren untersagt ist. Bestehen solche Anschläge nicht, so macht sich der verantwortliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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