RS UVS Kärnten 1997/05/15 KUVS-K2-943/3/96

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Rechtssatz

Bei Personen, die gemäß § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststelllung der klinisch festgestellten Symptome einer Blutalkoholkonzentration von unter 0,8 Promille nicht zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Dies deshalb, weil entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden Grundsatz "nullum crimen sine lege" Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist, daß die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt wird. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz. Eine Ergänzung dieses Gesetzes durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluß) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muß die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muß immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (vgl hiezu ua das Erkenntnis vom 24.1.1997, Zl 96/02/0479 des VwGH). Die Verfassungsbestimmung des § 99 Abs 1 lit c StVO kann sich nur auf jene Vorschrift des § 5 StVO beziehen, in welcher die Pflicht zur Duldung der Blutabnahme geregelt ist. Dies trifft somit nur auf dessen Abs 6 zu. Der dort geregelte Fall betrifft jedoch nur Personen, die nicht nur "gemäß Abs 5 Z 2" zu einem Arzt gebracht wurden, sondern die darüber hinaus "verdächtig sind sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden". Nur solche als "Betroffene" bezeichneten Personen im § 5 Abs 6 StVO sind daher auch verpflichtet, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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