RS UVS Kärnten 1997/05/16 KUVS-K2-494/4/97

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Veröffentlicht am 16.05.1997
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Rechtssatz

Stellt der Ausländer erst nach Ablauf der Gültigkeit der Arbeitserlaubnis einen Antrag auf neuerliche Ausstellung einer solchen, wird die Verlängerungsbestimmung des § 7 Abs 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht wirksam.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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