RS UVS Kärnten 1997/05/22 KUVS-426/3/97

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Rechtssatz

Fährt die Beschuldigte mit einem Probefahrtkennzeichen, welches auf den Standort der Firma und nicht auf den Wohnort der Lenkerin ausgestellt ist, verwendet dieses dann mißbräuchlich, als sie durch das Ortsgebiet von A (dem Wohnort) fuhr, eine Bank aufsuchte und weiters ihr Kind von der Volksschule in A abholte, sohin keine Probefahrt im Rechtssinne durchführte, ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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