RS UVS Wien 1997/05/26 03/P/25/5111/96

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Rechtssatz

Die Nichtaushändigung eines nicht mitgeführten, für die Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumentes ohne Weigerung, sich in Begleitung eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes an jene Stelle zu begeben, an der das Dokument verwahrt ist, bildet keine Verwaltungsübertretung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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