RS UVS Kärnten 1997/05/27 KUVS-732/1/97

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Rechtssatz

Die Berufung des Inhaltes "... Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Der Beschuldigte wird binnen drei Wochen zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben eine ausführliche schriftliche Stellungnahme erstatten. Es wird ersucht, dem Rechtsvertreter sämtliche Verfügungen, Ladungen und Entscheidungen zuzustellen." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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