RS UVS Kärnten 1997/06/02 KUVS-349/7/97

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Veröffentlicht am 02.06.1997
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Rechtssatz

Zufolge der Bestimmung des § 370 Abs 1 GewO - die eine besondere Verwaltungsvorschrift im Sinn des § 9 VStG darstellt - kommt als im Verwaltungsstrafverfahren Verantwortlicher für während der Dauer seiner Funktion gesetzte Handlungen der Gesellschaft ausschließlich der im Sinn des § 39 GewO bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer in Betracht (VwGH 14.2.1984, Zahl: 83/04/0148 u.a.).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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