RS UVS Wien 1997/06/04 04/G/35/400/96

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Veröffentlicht am 04.06.1997
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Rechtssatz

Wenn die gegenständliche an der Abluftleitung in einer Höhe von 2 m über der Abluftreinigungsmaschine angebrachte Kontrollöffnung lediglich aufgrund der bei der Kontrolle verwendeten Aufstiegshilfe, einer Art Stockerl, welches auf einem Gitterrost aufgestellt werden mußte und dessen Metallfüße kleiner gewesen sind als die Zwischenräume dieses Gitterrostes, sodaß eine Abrutschgefahr bestanden habe, nicht "leicht" zu erreichen war und mit einer Leiter leichter zu erreichen gewesen wäre, handelt es sich bei der gegenständlichen Kontrollöffnung aber dennoch um eine an einer "leicht zugänglichen Stelle hinter der Abluftreinigungsmaschine befindliche Kontrollöffnung" iSd § 7 Z 3 CKW-Anlagen-Verordnung 1994. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene Tathandlung (Kontrollöffnung in ca 2 m Höhe über der Chemischreinigungsmaschine und Nichtvorhandensein eines geeigneten Hilfsmittels wie zB einer Leiter) stellt daher keine Verwaltungsübertretung dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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