RS UVS Kärnten 1997/06/05 KUVS-K2-753/1/97

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Veröffentlicht am 05.06.1997
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Rechtssatz

Die Zurücknahme einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozeßerklärung. Das Prozeßrecht ist von dem Grundsatz beherrscht, daß Parteienerklärungen eindeutig sein müssen und es auf das Erklärte ankommt und nicht auf die der Erklärung zugrundeliegenden Motive. Nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille ist maßgeblich. Der Berufungsverzicht stellt eine von der Partei vorgenommene Prozeßhandlung dar, der die Wirkung anhaftet, daß eine von der Partei eingebrachte Berufung einer inhaltlichen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Dies bedeutet, daß ein einmal abgegebener Berufungsverzicht auch nicht mehr zurückgenommen werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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