RS UVS Kärnten 1997/06/10 KUVS-683-687/3/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Rechtssatz

Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung für Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes trifft den zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer (VwGH 28.3.1980, 2465/79 u.a.). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit kann jedoch einem verantwortlichen Beauftragten übertragen werden. Einem Verpflichteten, der nicht selbst in der Lage ist, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, fällt nur dann kein Verschulden zur Last, wenn er glaubhaft macht, daß er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Sorgfalt hat fehlen lassen. Eine solche wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten liegt dann vor, wenn dieser der Bestellung ausdrücklich zugestimmt hat und er mit der notwendigen Anweisungsbefugnis ausgestattet ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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