RS UVS Kärnten 1997/06/16 KUVS-1304/1/96

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Veröffentlicht am 16.06.1997
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Rechtssatz

Wer die Fahrbahn einer öffentlichen Straße als Fußgänger benützt, obwohl Gehweg oder Gehsteig örtlich vorhanden war, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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