TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/4 95/12/0365

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §51 Abs2 impl;
DO Wr 1966 §25 Abs1 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §26 Abs1 idF 1988/013;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwalt in Wien VIII, Florianigasse 7, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 7. November 1995, Zl. MA 2/35/95, betreffend Entfall der Bezüge und weitere Rechtsfolgen wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1946 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Er war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Protokollführer des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes der Stadt Wien, Magistratsabteilung 70, tätig.

Auf Grund des Vorbringens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der - insofern unangefochtenen - Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 28. Jänner bis 24. Februar 1993 durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert war. Am 28. Jänner 1993 meldete er sich bei seiner Dienststelle telefonisch krank. Bei Antritt seines Dienstes am 25. Februar 1993 legte er bei seiner Dienststelle zur Bescheinigung seiner Krankheit eine mit 24. Jänner 1993 datierte ärztliche Krankmeldung betreffend den Zeitraum vom "29.1.93 voraussichtlich bis einschließlich 24.1.93" (!) vor. Am 1. März 1993 legte er in seiner Dienststelle schließlich eine (mit 26. Februar 1993 datierte) ärztliche Krankmeldung betreffend den Zeitraum vom 28. Jänner bis 24. Februar 1993 vor.

Mit Erledigung vom 2. April 1993 setzte das Personalamt der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass er sich in der Zeit vom 28. Jänner bis 24. Februar 1993 im "Krankenstand" befunden habe. Am 28. Jänner 1993 habe er sich in seiner Dienststelle krankgemeldet, jedoch keine Krankmeldung übermittelt. Mittels RSa-Briefes, den der Beschwerdeführer am 12. Februar 1993 übernommen habe, sei er aufgefordert worden, unverzüglich eine Krankmeldung an die Personalstelle der MA 70 zu senden. Dieser Aufforderung habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet. Erst bei seinem Dienstantritt am 25. Februar 1993 habe er eine Krankmeldung vorgelegt. Gemäß § 25 Abs. 1 der Dienstordnung 1966 (DO 1966) habe ein Beamter, der durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert sei, den Dienst zu versehen, dies dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Beamte habe den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlange oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinander folgende Kalendertage dauere, da ansonsten die Abwesenheit vom Dienst gemäß § 25 Abs. 4 DO 1966 nicht gerechtfertigt sei. Auf Grund des angeführten Sachverhaltes sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 28. Jänner bis 24. Februar 1993 ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben. Gemäß § 26 Abs. 1 DO 1966 verliere ein Beamter, der eigenmächtig und unentschuldigt vom Dienst fernbleibe, für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf sein Diensteinkommen. Der Beschwerdeführer habe daher für den genannten Zeitraum den Anspruch auf sein Diensteinkommen verloren. Gemäß § 26 Abs. 2 DO 1966 hemme die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen den Lauf der Dienstzeit. Gemäß § 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1966 sei die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen nicht ruhegenussfähig. Der genannte Zeitraum sei daher nicht ruhegenussfähig. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit, hiezu Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom "15. April 1992" (richtig: 1993) nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass er nach der telefonischen Krankmeldung durch seine Gattin habe in der Dienststelle anrufen lassen und um ein leeres Krankmeldeformular ersucht habe, da er keines mehr bei sich gehabt habe. Statt eines solchen Formulares habe er am 12. Februar des Jahres einen RSa-Brief mit der Aufforderung erhalten, umgehend eine Krankmeldung zu erbringen. Am selben Tag habe er in der Personalstelle angerufen und um Zusendung der Krankmeldeformulare ersucht. Diese habe er am 21. Februar 1993 (Anmerkung: Sonntag) im Postweg erhalten und eines hievon am 23. Februar 1993 seinem Hausarzt übergeben, der Donnerstags keine Ordination habe. Am Montag habe er in seiner Dienststelle angerufen, um sich für Donnerstag zum Dienst zu melden. Der Beschwerdeführer weise den Vorwurf des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst zurück.

Mit Bescheid vom 16. März 1995 entschied die Dienstbehörde erster Instanz wie folgt:

"I.

Sie haben gemäß § 32 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) für die Zeit vom 28. Jänner 1993 bis 24. Februar 1993 den Anspruch auf Ihr Diensteinkommen verloren.

II.

Ab 25. Februar 1993 gebührt Ihnen gemäß § 32 Abs. 2 DO 1994 das Gehalt des Schemas II, Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 12 mit dem Vorrückungsstichtag 29. November 1991.

III.

Gemäß § 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1966 (PO 1966) ist die unter Punkt I angeführte Zeit keine ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Wien."

Begründend führte die Erstbehörde nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 28. Jänner bis 24. Februar 1993 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, seinen Dienst zu versehen. Am 28. Jänner 1993 habe er sich telefonisch in seiner Dienststelle krankgemeldet, jedoch keine Krankmeldung übermittelt. Mittels RSa-Briefes, den er am 12. Februar 1993 übernommen habe, sei er aufgefordert worden, unverzüglich eine Krankmeldung an die Personalstelle der Magistratsabteilung 70 zu senden. Am 25. Februar 1993 habe er den Dienst angetreten. Eine ordnungsgemäße Bestätigung, ausgestellt am 26. Februar 1993 über die Dienstverhinderung für die Zeit vom 28. Jänner bis 24. Februar 1993 sei erst am 1. März 1993 bei seiner Dienststelle eingelangt.

Nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 sowie des § 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1966 führte die Erstbehörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs angegeben habe, dass sowohl seine Gattin als auch er nach Erhalt der Aufforderung zur Übersendung einer Krankmeldung am 12. Februar 1993 telefonisch um Übersendung von Krankmeldungsformularen ersucht hätten. Aus diesem Vorbringen sei erkennbar, dass dem Beschwerdeführer die Bescheinigungspflicht bei einer krankheitsbedingten Dienstabwesenheit bekannt gewesen sei. Dies gehe auch aus der Aktenlage hervor, da im Laufe der Dienstzeit des Beschwerdeführers bereits früher "Krankenstände" zu verzeichnen gewesen seien und er dabei seiner Verpflichtung offenbar immer nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe aber weder behauptet noch einen Beweis dafür angeboten, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, für den Fall einer plötzlich auftretenden Erkrankung vorsorglich wenigstens ein Krankmeldeformular zur Verfügung zu haben oder die schriftliche Bestätigung der Erkrankung in einer sonstigen geeigneten Form zu erlangen und diese unverzüglich der Dienststelle zu übermitteln.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, weder eigenmächtig noch unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben zu sein. Richtig sei, dass er seine Dienstverhinderung nicht unverzüglich bescheinigt habe. Da die Dauer der Dienstverhinderung zum Zeitpunkt der Krankmeldung noch nicht absehbar gewesen sei, sei es unmöglich gewesen, eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Gemäß "Erlass RS-8/88" habe der Beschwerdeführer bei Dienstantritt eine Krankmeldung mit genauer Zeitangabe des letzten Tages der Dienstunfähigkeit erbracht.

Es stehe außer Diskussion, dass bei einer Dienstverhinderung im Falle einer Krankheit die Eigenmacht fehle. Auch habe der Beschwerdeführer eine ordnungsgemäße Bestätigung, ausgestellt am 26. Februar 1993, die die Dienstverhinderung durch Krankheit vom 28. Jänner bis 24. Februar 1993 belegte, vorgelegt. Er sei daher seiner Verpflichtung zur Bescheinigung nachgekommen. Die Tatsache, dass er nicht schon am vierten Tag nach Erkrankung dem Dienstgeber schriftlich Mitteilung erstattet habe, sondern telefonisch, könne nicht die negativen Folgen des angefochtenen Bescheides nach sich ziehen.

Hierauf nahm das Personalamt der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, am 9. Oktober 1995 eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer - und dessen Rechtsanwältin - auf, in der der Beschwerdeführer - soweit für das Beschwerdeverfahren wesentlich - angab, am Tag des Dienstantrittes, dem 25. Februar 1993, seiner Dienststelle eine ärztliche Bescheinigung für den Zeitraum vom 29. Jänner 1993 bis 24. Jänner 1993 vorgelegt zu haben. Der Beschwerdeführer habe diese - auf einer Drucksorte der Stadt Wien -

ausgestellte Krankenbestätigung von seinem Arzt in einem Kuvert erhalten und diese seiner Dienststelle so weiter gegeben. Deshalb sei ihm auch der offensichtliche Irrtum seines Arztes hinsichtlich Beginn und Ende des Krankenstandes und des Ausstellungsdatums nicht aufgefallen. Nachdem der Beschwerdeführer von seiner Dienststelle auf die offensichtlich fehlerhaften Daten hingewiesen worden sei, habe er am 26. Februar 1993 neuerlich seinen Arzt aufgesucht, der ihm an diesem Tag eine Krankenbescheinigung für die Zeit vom 28. Jänner bis 24. Februar 1993 ausgestellt habe. Diese habe er am Montag, den 1. März 1993 - dem dem Arztbesuch folgenden Arbeitstag - persönlich in der Personalstelle vorgelegt. Er könne sich zwar nicht mehr an die genauen Daten der Ordinationsbesuche erinnern, jedoch seine mehrmaligen Besuche bei seinem Arzt bestätigen. Das in der Berufung zitierte Rundschreiben "RS-8/88" sei ihm erst mit dem Schreiben der MA 70 vom 10. Februar 1993 zur Kenntnis gelangt. Er könne sich nicht einmal erinnern, dass ihm dieses Rundschreiben schon vorher einmal zur Kenntnis gebracht worden sei.

Die Anwältin des Beschwerdeführers brachte ergänzend vor, dass auf Grund des Schreibens vom 10. Februar 1993 eindeutig bewiesen sei, dass der Dienstgeber seit 28. Jänner 1993 den Grund der Dienstverhinderung gekannt habe, sodass von einem eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst nicht gesprochen werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass die in Punkt III. des Spruches genannte Rechtsvorschrift § 6 Abs. 2 Pensionsordnung 1995 zu lauten habe.

Begründend führte die belangte Behörde - nach kurzer Darstellung der Begründung des Erstbescheides und des Inhaltes der Berufung und unter Wiedergabe der Bestimmungen der § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 sowie des eingangs wiedergegebenen, unbestrittenen Sachverhaltes - aus, dass der Bedienstete nicht nur seiner Meldepflicht, sondern auch seiner Bescheinigungspflicht unverzüglich, nicht erst bei Wiederantritt des Dienstes oder noch später, nachzukommen habe. Andernfalls würde es dem Belieben des Bediensteten überlassen bleiben, wann er die Bescheinigung vorlege. Die Befugnis des Vorgesetzten, auch wiederholt eine Bescheinigung zu verlangen, wäre praktisch sinnlos, wenn den Beamten nicht auch schon während seiner Dienstverhinderung eine Bescheinigungspflicht träfe. Die Bescheinigung habe den Zweck, dem Dienstgeber die Möglichkeit einzuräumen, für die Dauer der Abwesenheit des Beamten die notwendigen Veranlassungen zu treffen. Von besonderem Interesse sei in diesem Zusammenhang die Information über die mögliche Dauer der Dienstabwesenheit, weshalb die Bescheinigungspflicht auch vorsehe, dass der Grund der Dienstabwesenheit zu bescheinigen sei, damit hieraus Rückschlüsse auf die Dauer der Dienstabwesenheit gezogen werden könnten. Dieser Zweck spreche für die rasche Bescheinigung. Dieser Zweck würde vereitelt werden, wenn die Bescheinigung nicht sofort nach Vorliegen der Bescheinigungsvoraussetzungen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen wäre. Der Beschwerdeführer gestehe in seiner Berufung zu, die Dienstverhinderung nicht unverzüglich bescheinigt zu haben, weil die exakte Dauer der Dienstverhinderung bei Eintritt der Erkrankung noch nicht absehbar gewesen wäre. Dies möge zwar zutreffen, doch könne dieser Umstand den Beamten nicht generell von seiner Bescheinigungspflicht entbinden. Auch hätte die Möglichkeit bestanden, vorerst eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Dienstunfähigkeit mit dem Vermerk "bis auf weiteres" und für jeweils kurze Zeiträume mehrere solche Bestätigungen vorzulegen, zumal es unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer wiederholt seinen Arzt konsultiert habe. Da der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung verspätet nachgekommen sei, gelte seine Absenz vom Dienst gemäß § 31 Abs. 4 der Dienstordnung 1994 nicht als gerechtfertigt. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten "Erlass RS-8/88" handle es sich um ein Rundschreiben des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes der Stadt Wien vom 22. August 1988, in welchem alle Kollegen daran erinnert würden, im Krankheitsfall innerhalb von drei Tagen eine Krankmeldung an die Personalstelle zu schicken; sollte eine Krankmeldung für "... bis auf weiteres" ausgestellt sein, müsse bei Dienstantritt eine Krankmeldung mit genauer Zeitangabe des letzten Tages der Dienstunfähigkeit erbracht werden. Dieses Rundschreiben wäre dem Beschwerdeführer laut seinen Angaben mit Schreiben vom 10. Februar 1993 zur Kenntnis gelangt. Er übersehe hiebei, dass gerade keine Krankmeldung innerhalb von drei Tagen erfolgt sei.

Die Erstbehörde habe nicht eine Verletzung der Meldepflicht, der auch mündlich entsprochen werden könne, angenommen, sondern eine solche der Bescheinigungspflicht. Der Beschwerdeführer habe diese Pflicht verletzt, weshalb seine Abwesenheit als unentschuldigt zu bewerten sei. Zusätzlich sei zu prüfen, ob ein eigenmächtiges Fernbleiben vorliege. Eigenmächtig sei ein Fernbleiben dann, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliege. Im gegenständlichen Fall liege eine derartige Gestattung nicht vor. Aus dem Umstand der telefonischen Krankmeldung könne nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer das Fernbleiben ab diesem Zeitpunkt gleichzeitig auch stillschweigend gestattet worden sei. Die schriftliche Aufforderung vom 10. Februar 1993, unverzüglich eine Krankmeldung zu übersenden, weise darauf hin, dass das Fernbleiben des Beschwerdeführers ohne Einlangen einer Bescheinigung gerade nicht gebilligt werde. Eigenmacht bestehe letzten Endes im Fehlen äußeren Zwanges; ein Beamter, der wegen Krankheit der Arbeit fernbleibe, unterliege keinem von außen kommenden Zwang, sodass er eigenmächtig der Arbeit fernbleibe. Die belangte Behörde schließe sich der Rechtsmeinung der Erstbehörde über den Eintritt der im Spruch des Erstbescheides angeführten Rechtsfolgen an. Nachdem die Berufung die Auswirkungen der Abwesenheit vom Dienst im Einzelnen nicht bestreite, erübrige sich ein näheres Eingehen hierauf.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Sache nach Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides - nach Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG (vgl. dazu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0068) erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten verletzt, weil die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 28. Jänner bis 24. Februar 1993 eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vorwerfe. Dieser ungerechtfertigte Vorwurf ziehe negative Auswirkungen auf das Diensteinkommen, auf den Vorrückungsstichtag und die ruhegenussfähige Dienstzeit nach sich.

Der Beschwerdeführer sieht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die belangte Behörde die Tatsache, dass die Bescheinigung der Abwesenheit vom Dienst erst mit Dienstantritt und nicht unverzüglich erfolgt sei, als eigenmächtiges und ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst qualifiziere. § 31 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 normiere, dass ein Beamter die Verhinderung, seinen Dienst zu versehen, dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden und den Grund der Dienstverhinderung zu bescheinigen habe, wenn dies der Vorgesetzte verlange oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinander folgende Kalendertage dauere. Die belangte Behörde übersehe, dass die Bescheinigung im Sinn des § 31 leg. cit. nicht unverzüglich zu erfolgen habe. § 25 der Dienstordnung 1966, der zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt noch in Geltung gestanden sei, entspreche § 31 der Dienstordnung 1994. Dieser normiere unmissverständlich, dass die Bescheinigung der Dienstverhinderung nicht unverzüglich zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung gemäß § 25 der Dienstordnung 1966 nachgekommen, weil er bei Dienstantritt eine entsprechende und vom Dienstgeber akzeptierte Bescheinigung vorgelegt habe. Es sei schon richtig, dass die Bescheinigung für den Dienstgeber wichtig sei, weil er auf diese Weise seine Diensteinteilung koordinieren könne. Da es aber - wie im gegenständlichen Fall - nicht immer möglich sei, schon zu Beginn der Krankheit auch ihr Ende abzusehen, bringe eine Bescheinigung, in der die Abwesenheit bis auf weiteres gerechtfertigt sei, für den Dienstgeber nicht den von der belangten Behörde angenommenen Erfolg.

Eine eigenmächtige Abwesenheit vom Dienst liege nicht vor. Von einer solchen könne nur dann gesprochen werden, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliege. Da der Dienstgeber den Dienstnehmer niemals zum Dienstantritt aufgefordert habe, liege entgegen der Meinung der belangten Behörde sehr wohl eine stillschweigende Gestattung der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst vor. Die Aufforderung an ihn, eine Krankmeldung an die Personalstelle zu senden, könne dem keinen Abbruch tun. Dem Beschwerdeführer sei mehrfach mitgeteilt worden, die Bescheinigung der Abwesenheit vom Dienst nur auf dem hiezu vorgesehenen und von der Dienststelle aufgelegten Formularen darzutun. Auf Grund der mündlichen Zusage eines Beamten habe der Beschwerdeführer darauf vertraut, dass ihm solche Formulare zugesendet werden würden. Als der Beschwerdeführer die Formulare erhalten habe, habe er bereits kurze Zeit später seinen Dienst angetreten. Von seiner Dienststelle habe er die Mitteilung erhalten, dass die Krankenstandsbescheinigungen bei Dienstantritt vorgelegt werden sollten. Dieser Umstand könne nicht als Verletzung der Bescheinigungspflicht gewertet werden. Auf Grund der Tatsache, dass die Dienststelle die Krankmeldung akzeptiert habe und er tatsächlich krank gewesen sei, sei er weder unentschuldigt noch eigenmächtig vom Dienst ferngeblieben.

Die belangte Behörde verkenne den Begriff der "Eigenmacht". Eigenmächtig sei ein Handeln nur dann, wenn der Impuls hiezu in der Willenssphäre des Handelnden liege. Es komme also darauf an, ob das Handeln des Dienstnehmers durch diesen höchstpersönlich steuerbar sei oder nicht. Es könne wohl nicht angenommen werden, dass eine von einem Arzt bescheinigte Krankheit durch den Kranken steuerbar sei. Aus diesem Grund könne der Impuls zum "Kranksein" wohl nie in der Willenssphäre des Handelnden liegen, sodass eine durch ein unbestrittenes ärztliches Zeugnis gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst durch Krankheit wohl niemals als eigenmächtig zu qualifizieren sei. Auch sei nicht richtig, dass ein Handeln nur dann eigenmächtig sei, wenn es durch einen von außen kommenden Zwang veranlasst werde, dem der Handelnde zu gehorchen verpflichtet sei.

Die auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt gemäß § 4 Abs. 2 des Verfassungsgesetzes über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften des Landes Wien, LGBl. Nr. 18/1949, anzuwendenden Bestimmungen (betreffend die Rechtswirkungen der Wiederverlautbarung vgl. Walter-Mayer, Grundriss des Österreichischen Bundesverfassungsrechts, 9. Auflage, Rz 121) über die Abwesenheit vom Dienst sowie über die besoldungsrechtlichen Folgen der Versäumung des Dienstes - § 25 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1966 - DO 1966), LGBl. für Wien Nr. 37/1967 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/1979 sowie § 26 Abs. 1 und 2 der Dienstordnung 1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1988 - lauten:

"Abwesenheit vom Dienst

§ 25. (1) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, so hat er dies dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Beamte hat den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinander folgende Kalendertage dauert.

...

(4) Kommt der Beamte den sich aus Abs. 1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt.

Versäumung des Dienstes

§ 26. (1) Ein Beamter, der eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, verliert für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf sein Diensteinkommen. Der Beamte verliert den Anspruch auf sein Diensteinkommen auch für die Zeit, die er infolge Haft wegen eines strafgerichtlich zu ahndenden Verhaltens dem Dienst fern war. ....

(2) Die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Haft wegen eines strafgerichtlich zu ahndenden Verhaltens hemmen den Lauf der Dienstzeit. Sind die Monatsbezüge gemäß Abs. 1 nachzuzahlen, so erlischt auch rückwirkend die Hemmung des Laufes der Dienstzeit."

§ 6 Abs. 2 der auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt anzuwendenden Pensionsordnung 1966, LGBl. für Wien Nr. 19/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 7/1979 lautet:

"Als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gilt die Zeit, die der Beamte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Ausgenommen hievon sind die Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Tatbestandes."

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der Verletzung der Bescheinigungspflicht gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz der Dienstordnung 1966, der daraus resultierenden (unwiderlegbaren) Vermutung der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gemäß § 25 Abs. 4 leg. cit. und gegen die Annahme der Eigenmacht im Sinn des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1966; gleicher Maßen wendet sie sich gegen die Annahme eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst im Sinn des § 6 Abs. 2 zweiter Satz der Pensionsordnung 1966.

Durch die Wiederverlautbarung der Dienstordnung 1966 auf Grund der Kundmachung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 56/1994 ergab sich - abgesehen von der Änderung der Paragraphenbezeichnung - keine Änderung des Wortlautes dieser Bestimmungen, sodass der Beschwerdeführer alleine durch die Heranziehung der Bestimmungen in der wiederverlautbarten Fassung nicht in Rechten verletzt sein kann.

Zur Frage der Verletzung der Pflicht zur Bescheinigung des Grundes der Dienstverhinderung ist dem Beschwerdeführer zunächst einzuräumen, dass der Wortlaut des § 25 Abs. 1 der Dienstordnung 1966 im Gegensatz zur Pflicht zur unverzüglichen Meldung des Grundes der Dienstverhinderung lediglich eine Verpflichtung für den Beamten normiert, den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinander folgende Kalendertage dauert.

Aus der differenziert normierten Pflicht zur Meldung und zur Bescheinigung des Grundes der Dienstverhinderung kann allerdings nicht geschlossen werden, dass die Pflicht des Beamten zur Bescheinigung dermaßen gelockert wäre, wie es der Beschwerdeführer vor Augen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 30. September 1996, Zl. 91/12/0145, zum Zweck der in § 51 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 normierten vergleichbaren Pflicht zur Bescheinigung von Beginn der Krankheit und (nach Möglichkeit) der voraussichtlichen Dauer der Dienstverhinderung ausgeführt, dass durch die Melde- bzw. Mitwirkungsverpflichtung nach § 51 Abs. 1 und 2 leg. cit. der Dienstgeber in die Lage versetzt werden solle, die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe einer zeitnahen Prüfung zu unterziehen und auch die entsprechenden Vorbereitungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen. Die Ermittlungsverpflichtung der Dienstbehörde setze (jedenfalls bei dem im § 51 Abs. 2 leg. cit. speziell geregelten Fall der Erkrankung) erst ein, wenn der Beamte seiner Verpflichtung nachgekommen sei.

In dem im Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer zur Bestimmung des § 31 DO 1994 ergangenen Erkenntnis vom 18. Februar 1998, Zl. 96/09/0242, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, wenngleich das Gesetz auch nicht ausdrücklich bestimme, wann der Beamte seiner Bescheinigungspflicht nachzukommen habe, doch aus dem Sinnzusammenhang einer zeitlichen Nähe zur (behaupteten) Dienstverhinderung eine zeitliche Nähe der Bescheinigung des Grundes der Dienstverhinderung zur (behaupteten) Dienstverhinderung zu fordern sein werde, um es der Dienstbehörde (beispielsweise) zu ermöglichen, bei gegebenen Bedenken gegen die vom Beamten angebotenen Bescheinigungsmittel (etwa eine ärztliche Bestätigung) oder sonst aus Anlass dieser Bescheinigung umgehend eine ärztliche Untersuchung anzuordnen. Die mit LGBl. für Wien Nr. 33/1996 vorgenommene Änderung des § 31 Abs. 1 zweiter Satz der Dienstordnung 1994 durch Einfügung des Wortes "unverzüglich" habe somit keine Änderung der bereits zuvor bestehenden Rechtslage gebracht, sondern lediglich der ausdrücklichen Normierung dessen gedient, was nach dem Sinn des Gesetzes bereits zuvor rechtens gewesen sei.

Wohl darf nicht verkannt werden, dass die im § 25 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1966 vorgesehene Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung durch bloße, auch formlose Verständigung der Dienststelle erfüllt werden kann, wogegen der im § 25 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. vorgesehenen Verpflichtung zur Bescheinigung nur dadurch Genüge getan werden kann, dass sich der Beamte in den Besitz zweckentsprechender Bescheinigungsmittel versetzt und diese an seine Dienststelle übermittelt.

Dem Gesetz ist allerdings nicht zu entnehmen, dass im Falle einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung ihre Bescheinigung nur durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung und ausschließlich auf vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Formularen erfolgen könnte. Obzwar die Vorlage einer entsprechenden formularmäßigen ärztlichen Bestätigung eine zweckmäßige Art sein wird, der Bescheinigungspflicht - unter Bedachtnahme auf den Zweck dieser Pflicht ehestmöglich - nachzukommen, gebietet das Gesetz jedoch nicht die Einhaltung einer bestimmten Form der Bescheinigung (vgl. hg. Erkenntnis vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0068), insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Verwendung von Formularen zu einer derartigen Verzögerung führt, die dem besagten Zweck der Bescheinigung zuwider läuft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der dem Grunde nach vergleichbaren Bundesrechtslage (siehe § 51 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956) mit seinem Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 91/12/0165, ausgesprochen, dass die besoldungsrechtliche Konsequenz (sinngemäße Ergänzung: einer Verletzung der Meldepflicht auf Grund der gesetzlichen Fiktion der nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst) nicht immer schon dann einzutreten hat, wenn der Beamte - aus welchen Gründen auch immer - seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Vielmehr ist im Einzelfall auf Grund aller Umstände zu prüfen, ob - gemessen am Zweck des § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (Nichterbringung einer Arbeitsleistung wegen ungerechtfertigter Abwesenheit) - die Abwesenheit des Beamten eine ungerechtfertigte im Sinne dieser Bestimmung ist oder nicht.

Dieselbe Betrachtung ist dem Grunde nach im Beschwerdefall geboten.

Die demnach gebotene Prüfung der Umstände des Beschwerdefalles zeigt, dass die belangte Behörde die Tatsache der krankheitsbedingten Dienstverhinderung des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen hat, sondern die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst für die genannte Zeit auf Grund der von ihm nicht unverzüglich erfüllten Bescheinigungspflicht als unentschuldigt und eigenmächtig wertete und daraus die besoldungsrechtliche Konsequenz des Bezugsentfalles zog. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer die primäre Meldepflicht seiner Erkrankung unbestritten erfüllt und sich auch bemüht, seiner Bescheinigungspflicht zu entsprechen, indem er - zwar im rechtlichen Irrtum über die Notwendigkeit der formularmäßigen Bescheinigung - um Übersendung dieser Formulare ersuchte und nach Erhalt dieser den Arzt aufsuchte, der aber auf Grund eines offensichtlichen Irrtums seinerseits die Bescheinigung für die Zeit vom 29. bis 24. Jänner 1993 (statt bis 24. Februar 1993) ausstellte. Dieser Irrtum wurde aber bereinigt und vom Beschwerdeführer schließlich am 1. März 1993 eine ordnungsgemäße Bescheinigung über seine Erkrankung für den Zeitraum vom 29. Jänner bis 24. Februar 1993 bei der Behörde vorgelegt.

Vor diesem sachverhaltsmäßigen Hintergrund teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die Auffassung der belangten Behörde, dass diese Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst bereits als "Versäumung des Dienstes" mit den besoldungsrechtlichen Konsequenzen nach § 26 DO 1966 zu werten war.

Der angefochtene Bescheid erweist sich vielmehr als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 4. Juli 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120365.X00

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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