RS UVS Wien 1997/06/18 04/G/35/979/96

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Veröffentlicht am 18.06.1997
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Rechtssatz

Wird - wie im vorliegenden Fall - die Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis nicht in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den in ihr anwesenden Gesellschaftern abgegeben, dann erlangt die Rücktrittserklärung erst dann verbandsrechtliche Geltung, sobald sie allen anderen Gesellschaftern in rechtsgültiger Weise zugekommen ist (vgl VwGH 25.9.1992, 91/17/0134, und die in diesem Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des OGH). In der - seitens der Berufungswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer GmbH - vorgenommenen Zurückziehung des beim Firmenbuchgericht eingebrachten Antrages auf Eintragung von Änderungen in der Geschäftsführung, Eintragung des Überganges von Geschäftsanteilen und der Änderung der Geschäftsanschrift, kann jedoch eine (einseitige) Willenserklärung der Berufungswerberin auf Niederlegung der Vertretungsbefugnis für diese GmbH nicht entnommen werden. Auch der an die GmbH zugestellte Beschluß des Handelsgerichtes Wien, daß "dieser Antrag von der neu bestellten Geschäftsführerin zurückgezogen worden sei" und die GmbH aufgefordert werded, binnen drei Wochen bekanntzugeben, wer nun zum neuen Geschäftsführer bestellt werde bzw bestellt worden sei sowie dessen Eintragung und die Eintragung der neuen Geschäftsanschrift und des Gesellschafterwechsels gemäß den gesetzlichen Bestimmungen anzumelden, stellt lediglich eine Mitteilung, nicht aber eine Willenserklärung der Berufungswerberin auf Niederlegung ihrer Geschäftsführerbefugnis dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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