RS UVS Kärnten 1997/06/19 KUVS-207/1/97

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Veröffentlicht am 19.06.1997
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Rechtssatz

Stellt der Beschuldigte als Lenker das Fahrzeug auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr zum Parken ab, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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