Der Verstoß des Inhabers einer Fernmeldeanlage nach § 16 Abs 1 FG gegen die Verpflichtung, alle geeigneten Maßnahmen gegen eine mißbräuchliche Verwendung der Fernmeldeanlage zu treffen, ist ein anderer Sachverhalt als die mißbräuchliche Verwendung der Anlage selbst (§ 16 Abs 2 Z 2 FG). Daher war bei der zur Last gelegten Übertretung nach § 16 Abs 2 Z 2 FG (grob belästigende Anrufe) die erst nachträglich vorgenommene Absicherung der Anlage durch den Inhaber und Berufungswerber nach Abs 1 leg. cit. (Installierung einer Inaktivsperre) nicht "Sache" des Verfahrens nach § 66 Abs 4 AVG.