RS UVS Kärnten 1997/06/27 KUVS-699-728/8/96

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Rechtssatz

Führt eine Musikgruppe das mit dem Beschuldigten vereinbarte Musikstück jeweils im Rahmen der Gesamtveranstaltung (Theateraufführung des Stückes "Jedermann") zu den vom Beschuldigten festgelegten Zeitpunkten auf, ist durch die in dieser Form erbrachten Arbeitsleistungen der einzelnen Gruppenmitglieder und ihre Annahme durch den Beschuldigten zwischen ihnen konkludent ein Gruppendienstverhältnis und damit Beschäftigungsverhältnisse hinsichtlich der Gruppenmitglieder der Musikgruppe im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG zustandegekommen (VwGH 25.1.1994, Zahl: 92/08/0264) und ist der Beschuldigte als Dienstgeber verpflichtet, diese Mitglieder bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.1997, Zl. 97/08/0499-3 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27.6.1997, Zl. KUVS-699-728/8/96, abgelehnt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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