RS UVS Kärnten 1997/06/30 KUVS-1417/3/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Kann ein beschlagnahmtes Spielgerät bis zu einem Höchstspieleinsatz von S 40,-- bespielt werden, liegt der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 Glücksspielgesetz nicht vor. Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH vom 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (VwGH vom 23.12.1991, Zahl: 88/17/0010). Ein "Inaussichtstellen" kann auch in Form eines Realoffertes durch Aufstellung eines Automaten geschehen, nach dessen äußerem Erscheinungsbild der Spieler berechtigter Weise erwarten kann, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle seines Gewinnes eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten (VwGH 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Wenngleich nun das beschlagnahmte Gerät über keinen Selbstauszahlungsmechanismus verfügt, so konnte davon ausgegangen werden, daß angesichts des möglichen Höchsteinsatzes und der dabei zu erzielenden höchsten Gewinnpunkteanzahl von 44.000 berechtigterweise von einem "Inaussichtstellen" einer vermögensrechtlichen Gegenleistung ausgegangen werden konnte und nicht davon, daß der Spieler zur Durchführung eines Spieles an diesem Automaten einen Einsatz von S 40,-- leistet, um an einem zufallsabhängigen Spiel teilzunehmen, bei dem unabhängig vom Spielergebnis eine Gewinnauszahlung nicht erfolgt.

KUVS-1435/3/96

KUVS-1385/3/97

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2000,

Zahl: 97/17/0427-7, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für

Kärnten vom 30.6.1997, Zahl: KUVS-1417/3/96, betreffend Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten, für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten