RS UVS Vorarlberg 1997/07/02 1-0481/97

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte angibt, daß der Hinweis auf die Mautpflicht erst nach dem Hinweisschild "Autobahn" aufgestellt sei, so kommt diesem Umstand rechtlich keine Bedeutung zu. Zum einen befindet sich nämlich eine solche Hinweistafel an jedem Grenzübergang, zum anderen wußte der Beschuldigte von der Mautpflicht auf österreichischen Autobahnen. Schließlich kommt den Hinweistafeln auf die Mautpflicht auf österreichischen Autobahnen aus der Sicht des Verwaltungssenates nur deklaratorische Bedeutung zu, da das betreffende Bundesstraßenfinanzierungsgesetz und die dazu ergangene Mautstreckenverordnung nicht durch Verkehrszeichen kundzumachen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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