RS UVS Kärnten 1997/07/08 KUVS-K1-408/3/97

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Veröffentlicht am 08.07.1997
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Rechtssatz

Liegt wegen Ortsabwesenheit des Adressaten ein Zustellmangel wirksam in der Weise vor, daß ein Fristversäumnis nicht eintreten konnte, so hat die erste Instanz über den Wiedereinsetzungsantrag nicht meritorisch zu entscheiden, sondern ist ein solcher mangels Fristversäumnis als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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